Neutrale Gewährverschlüsse (Etiketten) für die Abfüllung ins Imkerbund-Glas kann man beim Vorsitzenden bekommen. Eigene Etiketten mit persönlichem Eindruck müssen per Antrag (s. unten) bestellt werden, es ist mit Wartezeiten zu rechnen. Mindestbestellmenge: 1000 Stück.
Voraussetzung zur Benutzung der Gewährverschlüsse ist die Teilnahme an einem Honigkurs!
Pflichten ab 31 Völkern
Imker mit weniger als 31 Völkern sind in der Regel nicht von den Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes betroffen. Diese zunächst nur vorläufige Einschätzung der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" wurde auf der stiftungseigenen Webseite offiziell gemacht. Demnach müssen sich Imker, die weniger als 31 Bienenvölker halten, weder bei der Zentralen Stelle registrieren noch an einem System beteiligen - auch "Lizensierung" genannt. Die Ausnahmeregelung erspart den Freizeitimkern zusätzliche Büroarbeit und Unkosten im zwei- bis dreistelligen Bereich. (zitiert aus: Bienenjournal 1/2019)
Vereinzelt kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über Bienenhaltung zwischen Imker und Nachbarn. Das BGB erlaubt grundsätzlich die Bienenhaltung, wenn das Grundstück des Nachbarn nicht "wesentlich" beeinträchtigt wird. Eine Unterlassung der Bienenhaltung im Kleingarten wird daher regelmäßig nicht verlangt werden können.
Gelegentlich gibt es Beschwerden bzgl. Bienenkot auf Autos. Ist die Bienenhaltung ortsüblich und langjährig, kann davon ausgegangen werden, dass eine derartige Verschmutzung hinnehm-
bar ist. Bei evtl. auftretenden Meinungsverschiedenheiten bitte den Vorstand informieren.
Seit dem 28. 01.2022 werden die Tierarzneien neu geregelt.
Seit diesem Termin traten 2 Rechtsnormen zu Tierarzneimitteln in Kraft, die auch für die Imkerei relevant sind. Hierbei handelt es sich um das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Deutschland sowie die EU-Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel (EU-TAMVO), die in allen Mitgliedstaaten in der Tierhaltungspraxis umgesetzt werden muß. Dabei gelten für die Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren besondere Vorschriften. Da Honigbienen als landwirtschaftliche Nutztiere bekanntermassen der Produktion von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr dienen, müssen sich auch Imkerinnen und Imker, die Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr bringen, an diese rechtlichen Vorgaben halten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Imkerei in der Freizeit, als Neben- oder Haupterwerb betrieben wird.
Was galt bisher?
Bisher galt in Deutschland das Arzneimittelgesetz. Demnach durften für Honigbienen grundsätzlich nur zugelassene Arzneimittel (Varroazide) angewendet werden. Alle apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei Bienen waren in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Aufbewahrung mind. 5 Jahre.
Mittels der sogenannten Standardzulassung konnten in Deutschland Tierarzneimittel vereinfacht in Verkehr gebracht werden. Diese kam bei der nationalen Zulassung von 60%iger Ameisensäure, 15%iger Milchsäure und der 3,5%igen Oxalsäuredihydrat-Lösung zum Tragen.
Was ist neu?
Zugelassene Tierarzneimittel dürfen nur noch zulassungskonform angewendet werden.
D.h. die bisher praktizierte Verdunstung der Ameisensäure per Schwammtuch wurde bisher gewissermaßen nur geduldet und ist zukünftig nicht mehr erlaubt. Hinsichtlich der Oxalsäure sind weiterhin nur die Träufel- und die Sprühanwendung mit den zugelassenen Medikamenten erlaubt.
Verdampfen und Vernebeln von Oxalsäure bleiben verboten.
Ab sofort sind sämtliche eingesetzten Tierarzneien in einem Bestandsbuch aufzulisten. Die Dokumentation ist mind. 5 Jahre aufzubewahren und für mögliche Überprüfungen bereit zu halten.